Sven Trempeck
Spez. Bootssattlerei u. Yachtsattlerei
Hauptstraße 36, 88699 Frickingen:
§ 1
Angebot und Vertragsabschluß
1.
Angebote der Firma Sven Trempeck (im folgenden Betrieb genannt) sind stets
freibleibend.
Der Auftraggeber ist an seinen Auftrag
(Bestellung) höchstens bis 4 Wochen gebunden.
2.
Der Vertrag zwischen dem Betrieb und dem Auftraggeber (Besteller) ist
abgeschlossen, wenn der Betrieb den Auftrag innerhalb dieser Frist schriftlich
bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist.
Der Betrieb ist jedoch verpflichtet, eine
etwaige Ablehnung des Auftrages (Bestellung) unverzüglich nach Klärung der
Lieferbarkeit schriftlich mitzuteilen.
3.
Allein maßgebend für alle Lieferungen, Reparaturen bzw. sonstige Arbeiten, ist
die schriftliche Auftragsbestätigung des Betriebes.
4.
Auch bei telefonischer Auftragsvergabe bzw. mündlichen Abmachungen ist eine
schriftliche Bestätigung des Betriebes Wirksamkeitsvoraussetzung zum
Vertragsabschluß.
§ 2
Preise
Die Preise des Betriebes verstehen sich
ab Betrieb ohne Skonto und sonstigen Nachlässen und ausschließlich Verpackung.
Vereinbarte Nebenleistungen werden
zusätzlich berechnet.
Die Berechnung erfolgt zu den jeweils
am Tag des Vertragsabschlusses vereinbarten Preisen.
Die Preise verstehen sich rein netto
ohne Mehrwertsteuer, ohne Zollgebühren, eventuelle Montagekosten sind in den
Preisen nicht enthalten und werden extra berechnet.
Preisänderungen sind nur zulässig, wenn
zwischen Vertragsabschluß und vereinbarten Liefertermin mehr als 4 Monate
liegen; dann gilt der am Tag der Lieferung gültige Preis des Betriebes.
Bei Lieferung innerhalb von 4 Monaten
gilt in jedem Fall der am Tag des Vertragsabschlusses gültige Preis. Änderungen
des Umsatzsteuersatzes berechtigen beide Teile zur berechtigten Preisanpassung.
Ist der Auftraggeber eine juristische
Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder
ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört,
gilt in jedem Fall der am Tag der Lieferung gültige Preis des Betriebes.
§ 3
Zahlung - Zahlungsverzug
1. Bei Auftragserteilung ist die Hälfte der
Gesamtauftragssumme zur Zahlung fällig.
Die restliche Auftragssumme ist jeweils bei Fertigstellung bzw. Auslieferung zur Zahlung fällig.
2.
Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer
Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller
Einziehungs- und Diskontspesen.
3.
Gegen die Ansprüche des Betriebes kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen,
wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein
rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend
machen, soweit es auf Ansprüche aus dem abgeschlossenen Lieferungs- bzw.
Werkvertrag beruht.
4.
Bleibt der Auftraggeber mit Zahlungen - bei Vereinbarung von Teilzahlungen mit
zwei aufeinanderfolgenden Raten in Verzug, so kann der Betrieb nach Setzung
einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen
Nichterfüllung verlangen.
5.
Verzugszinsen werden mit 2 % p.a. über den Diskontsatz der Deutschen Bundesbank
berechnet jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer.
Sie sind höher oder niedriger anzusetzen,
wenn der Betrieb eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der
Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist.
Vorauskasse oder Nachnahme
§ 4
Lieferung und Lieferungsverzug
1.
Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart
werden können, sind schriftlich anzugeben.
Die Lieferfrist beginnt erst nach Eingang
der gem. § 3 Ziff. 1 vereinbarten Zahlung zu laufen. Werden nachträglich
Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein
Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren.
2.
Der Auftraggeber kann 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen
Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Betrieb schriftlich
auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. - Mit dieser Mahnung kommt
der Betrieb in Verzug. - Der Auftraggeber kann neben Lieferung Ersatz des
Verzugsschadens nur verlangen, wenn dem Betrieb Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt. - Der Auftraggeber kann im Fall des Verzugs dem
Betrieb auch schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, daß
er die Abnahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. - Nach
erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, durch
schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; der Anspruch
auf Lieferung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
3.
Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist
überschritten, kommt der Betrieb bereits mit Überschreitung des Liefertermins
oder der Lieferfrist in Verzug. - Die Rechte des Auftraggebers bestimmen sich
dann nach Ziff. 2 Abs. 2-5.
4.
Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhergesehenen Hindernissen, wie z.B.
Aufruhr, Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, tritt Lieferverzug nicht ein.
Ebenfalls tritt Lieferverzug nicht ein, wenn sich ein Lieferant der Firma
Trempeck mit einer Lieferung, die den zwischen dem Betrieb und dem Auftraggeber
abgeschlossenen Vertrag betrifft, in Verzug befindet.
5.
Konstruktions- oder Formänderung, Abweichung im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs
seitens des Betriebes bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der
Vertragsgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Auftraggeber zumutbar sind.
6.
Angaben bei Vertragsabschluß über gültige Beschreibungen, Lieferumfang,
Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte sind Vertragsinhalt; sie sind als
annähernd zu betrachten und keine zugesicherten Eigenschaften, sondern dienen
als Maßstab zur Feststellung, ob der Liefergegenstand gem. § 8 Ziff. 1
fehlerfrei ist.
7. Kommt der Besteller mit seiner Verpflichtung
zum Abruf von Teillieferungen eines Vertrages in Verzug, wird der Besteller
hinsichtlich der fälligen Teillieferung vorleistungspflichtig. Das gleiche
gilt, wenn der Besteller eine Lieferung nicht abnimmt oder eine Nachnahme nicht
einlöst. Auch in diesem Fall hat der Besteller vorzuleisten.
8. Erhöht der Verkäufer/Hersteller wärhend der
Laufzeit des Vertrages nach mehr als vier Monaten seit Abschluß des Vertrages
seine Verkaufspreise allgemein, so ist er berechtigt, auch gegenüber dem
Besteller die allgemein erhöhten Preise für noch nicht erledigte Teillieferungen
abzurechnen.
§ 5
Versand (Gefahrentragung) und Abnahme
1.
Der Versand erfolgt in allen Fällen auf Rechnung und Gefahr des Empfängers.
2.
Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Auftraggebers, so geht bereits
vom Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Besteller über.
3.
Für Beschädigungen und Verluste während des Transports wird keine Haftung
übernommen.
4.
Falls der Auftraggeber nicht besondere Versandvorschriften erteilt hat, hat der
Betrieb die Versendung auf dem nach seinen Ermessen bestem Wege zu bewirken. -
Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des
Auftraggebers.
5.
Bei Lieferung und Montage von Polstern, Verdecke, Persenninge etc. hat der
Auftraggeber das Recht, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der
Bereitsstellungsanzeige das hergestellte Werk am vereinbarten Abnahmeort zu
prüfen und die Pflicht, innerhalb dieser Frist das Werk abzunehmen. - Weist das
Werk erhebliche Mängel auf, die nach Rüge innerhalb von 14 Tagen nicht
vollständig beseitigt werden, kann der Auftraggeber die Abnahme ablehnen. -
Bleibt der Auftraggeber mit der Abnahme des Werkes länger als 14 Tage ab Zugang
der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so
ist der Betrieb nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Bereitstellung
und der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Auftraggeber die Abnahme
ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit
zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist.
6.
Verlangt der Betrieb Schadenersatz, so beträgt dieser 15 % des vereinbarten
Preises. - Der Schadenbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der
betrieb einen höheren oder Auftraggebern einen geringeren Schaden nachweist.-
Macht der Betrieb von den Rechten gem. den Ziff. 4 u. 5 keinen Gebrauch, kann
er über das hergestellte Werk frei verfügen und an dessen Stelle binnen
angemessener Frist ein gleichartiges Werk zu den Vertragsbedingungen liefern.
§ 6
Übergebene Gegenstände
1.
Bei Beschädigung von Gegenständen, die dem Betrieb anläßlich des Auftrages
übergeben worden sind, haftet dieser nur für eigenübliche Sorgfalt. - Es besteht die Möglcihkeit, die
übergebenen Gegenstände auf Kosten und im Nahmen des Auftraggebers
versichern. Der Betrieb ist aber nicht
verpflichtet, eine derartige Versicherung anzubieten oder abzuschließen.
2.
Bei Reparaturen u.ä. ausgewechselte Teile werden nur auf Grund ausdrücklichen
Wunsches des Auftraggebers aufbewahrt und müssen dann spätestens 4 Wochen nach
Lieferung abgerufen oder abgeholt werden, dabei entstehende Kosten gegen zu
Lasten des Auftraggebers und werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
§ 7
Eigentumsvorbehalt
1.
Alle Lieferungen erfolgen bis zum Ausgleich der dem Betrieb auf Grund des
Vertrages zustehende Forderungen unter Eigentumsvorbehalt.
2.
Werden vom Betrieb gelieferte Gegenstände mit anderen Gegenständen, die nicht
Eigentum des Betriebes sind, verbunden, so erwirbt der Betrieb dadurch auch das
Eigentum an den neuen Sachen. Der Auftraggeber hat diese neuen Sachen
unentgeltlich für den Betrieb zu verwahren.
3. Ist der Auftraggeber eine öffentliche Person
des juristischen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein
Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt
der Eigentumsvorbehalt auch für die Forderung, die der Auftraggeber oder der
das Geschäft vermittelnde Vertreter des Auftraggebers aus ihren laufenden
Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Betrieb haben.
4.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Auftraggeber zum Besitz und
Gebrauch des Liefergegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen
aus dem Eigentumsvorbehalt gem. den nachfolgenden Bestimmungen dieses
Abschnittes nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. - Kommt der
Auftraggeber in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem
Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Betrieb den gelieferten Gegenstand bzw.
das hergestellte Werk vom Auftraggeber herausverlangen und nach Androhung mit
angemessener Frist den gelieferten Gegenstand bzw. das hergestellte Werk unter
Anrechnung auf den Lieferpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglichst
verwerten. Der Erlös nach Abzug aller Kosten und sonstigen mit dem Lieferungs-
bzw. Werkvertrag zusammenhängenden Forderungen des Betriebes, wird dem
Auftraggeber auf seine Gesamtschuld gutgeschrieben. Ein etwaiger Überschuß wird
ihm ausgezahlt.- Diese Rücknahme gilt bei Teilzahlungsgeschäften eines nicht
als Kaufmann in das Handelsregister eingetragenen Käufers als Rücktritt. - In
diesem Fall gelten die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes. - Verlangt der
Betrieb Herausgabe des gelieferten Gegenstandes ist der Auftraggeber unter
Ausschluß von etwaigen Zurückbehaltungsrechten verpflichtet, den gelieferten
Gegenstand unverzüglich an den Verkäufer herauszugeben. - Sämtliche Kosten der
Rücknahme und der Verwertung des gelieferten Gegenstandes trägt der
Auftraggeber. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des
Verwertungserlöses einschließlich Mehrwertsteuer. - Sie sind höher oder niedriger
anzusetzen, wenn der Betrieb höhere oder der Auftraggeber niedrigere Kosten nachweist.
5.
Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher
Zustimmung des Betriebes eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung,
Vermietung oder anderweitige, die Sicherung des Betriebes beeinträchtigende
Überlassung des gelieferten Gegenstandes sowie seine Veräußerung zulässig. -
Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen hat der Auftraggeber dem
Betrieb sofort schriftliche Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich
auf den Eigentumsvorbehalt des Betriebes hinzuweisen. Der Auftraggeber trägt
alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des
gelieferten Gegenstandes aufgewendet werden, müssen soweit sie nicht von
Dritten eingezogen werden können.
6.
Der Betrieb behält sich das Eigentum und das Urheberrecht an und aus allen
Unterlagen (Zeichnungen, Skizzen, Entwürfe u.ä.) die zur Ausführung eines
Auftrages dienen oder dabei anfallen, vor.
7.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese Unterlagen weder Dritten zugänglich
zu machen, noch anderweitig zu nutzen, nutzen zu lassen oder auszuwerten. -
Dies gilt auch dann, wenn kein Urheberrecht besteht.
Im Falle des Mißbrauchs ist der Betrieb
berechtigt, dem Auftraggeber eine entsprechende Vergütung in Rechnung zu
stellen. - Weitergehende Ansprüche werden davon nicht berührt.
§ 8
Gewährleistung
Der Betrieb haftet für Fehlerfreiheit
der Lieferung bzw. erbrachten Leistung, sofern der Auftraggeber nicht
Änderungen und Instandsetzungsarbeiten eigenmächtig veranlaßt hat, wie folgt:
1.
Dem Auftraggeber steht bei fehlerhafter Leistung bzw. Lieferung durch den
Betrieb ein Anspruch auf Beseitigung des Mangels (Nachbesserungsrecht) zu. Für
die Abwicklung gilt folgendes:
a) Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand
bzw. das Werk trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm die u.a.
Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
b) Für nicht
erkannte Mängel wird Gewähr geleistet, wenn der Mangel innerhalb von 6 Monaten
seit Abnahme gemeldet wird.
c) Beanstandungen
wegen falscher oder unvollständiger Lieferung sind dem Betrieb innerhalb von 14
Tagen nach Zugang oder Übergabe der Ware schriftlich mitzuteilen. Andernfalls
gilt die Lieferung als genehmigt.
2.
Der Auftraggeber hat Mängel an einem vom Betrieb hergestellten Werk
unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen und genau zu
bezeichnen. Für andere Leistungen sind Mängelrügen nur wirksam, wenn Sie
schriftlich erhoben werden. Wird eine Teillieferung beanstandet, so beschränkt
sich die Wirkung der Mängelrüge nur auf diese Teillieferung. Die Verpflichtung
zur Abnahme der weiteren Teillieferungen bleibt hiervon unberührt.
3.
Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
4.
Nachbesserungen haben nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung
fehlerhafter Teile, ohne Berechnung der hierzu notwendigen Lohn-, Material- und
Transportkosten zu erfolgen. - Ersetzte Teile werden Eigentum des Betriebes.
5.
Maßgebend für Fehler und Mängel ist der Stand der Technik in Hinsicht auf die
jeweilige Leistung aus dem Fertigungs- und Lieferungsprogramm des Betriebes.
Die Gewährleistung erstreckt sich nur auf die Verarbeitung, nicht auf Teile
fremder Herkunft und zugelieferter Materialien. - Zeigen sich an Teilen fremder
Herkunft und zugelieferter Materialien Mängel, die der Auftraggeber gegenüber
einem Dritten geltend machen muß, ist der Betrieb verpflichtet, dem
Auftraggeber die Versandkosten an den Dritten vorzuschießen oder gegen Beleg zu
erstatten.
6.
Änderungen in der Konstruktion oder Ausführungen, die auf fertigungstechnischen
Gründen vorgenommen werden, berechtigen nicht zur Beanstandung, sofern Preis,
Lieferfrist und Art der Leistung nicht betroffen werden. - Der Betrieb ist ohne
Rücksprache berechtigt, eine ihm als Verbesserung erscheinende Abweichung in
Durchführung und Material zu wählen, soweit kein Aufpreis geltend gemacht wird.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr und erstreckt sich auf die
Wintersportsaison, die in den Zeitraum des nächsten Jahres nach Lieferung
fällt. - Treten Mängel und Fehler bei der Benutzung des Werkes hinsichtlich der
Verarbeitung in Erscheinung, so müssen diese nach Ablauf der Saison spätestens
bis 15.10. eines jeden Jahres schriftlich gemeldet werden. Eine Geltendmachung
nach diesem Zeitpunkt ist ausgeschlossen. - In anerkannten
Gewährleistungsfällen wird dem Betrieb die Ruhezeit nach der Beendigung der
Wassersportsaison bis zum Beginn (ab 1. April jedes Jahres) der Nächsten zur
Behebung von Mängeln und Schäden zur Verfügung gestellt. - Dies gilt nicht,
falls der Kunde einen wichtigen Grund zur Beschleunigung einer Reparatur
nachweist.
7.
Muß die Mängelbeseitigung an einem Ort, der mehr als 100 km von dem Firmensitz
des Betriebes entfernt ist, durchgeführt werden, bleibt es dem Betrieb
überlassen, dem Auftraggeber zu gestatten, die Mängelbeseitigung von einem
anderen Betrieb durchführen zu lassen. - Die Mängelbeseitigung durch einen
fremden Betrieb bedarf der ausdrücklichen Gestattung der Firma Heinz Trempeck.
- Der Betrieb ist dem Auftraggeber zur Erstattung der dem Auftraggeber
nachweisbar entstandenen Mängelbeseitigungs-Kosten verpflichtet. - Der
Auftraggeber ist verpflichtet, darauf hinzuweisen, daß die Kasten für die
Mängelbeseitigung möglichst niedrig gehalten werden. Vor Beauftragung einer
fremden Firma, hat der Auftraggeber dem Betrieb einen Kostenvoranschlag
einzureichen.
8.
Ist der Fehler trotz mehrerer Nachbesserungsversuche nicht beseitigt worden,
kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder
Rückgängigmachung des Verkaufes (Wandelung) verlangen.
§ 9
Montage
1.
Sämtliche Liefergegenstände werden so gefertigt, daß Endmontage bzw. Einbau vom
Auftraggeber selbst vorgenommen werden kann. Sofern der Einbau dennoch vom
Betrieb ausdrücklich verlangt wird, geht die Endmontage (von Polstern,
Verdecke, Persenninge u.ä.) zu Lasten des Auftraggebers und wird zusätzlich in
Rechnung gestellt.
2.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß ein ungehindertes
Maßnehmen am Boot möglich ist. Evtl. Vorkehrungen, wie Einbau von Zubehörteilen
sind so frühzeitig zu treffen, daß eine Verzögerung nach Eintreffen des
jeweiligen Monteurs ausgeschlossen ist. Wartezeiten beim Maß- oder
Schabloneabnehmen, die dadurch entstehen, daß das jeweilige Boot nicht
entsprechend vorbereitet ist, werden zusätzlich berechnet. Dies gilt
insbesondere bei Fehlen von Teilen, wie Scheibe, Motor, Großbaum, Reling, Heck
und Bugkorb, Badeleitern, Heizungsanlage, Hardtop und dergleichen mehr.
§ 10
Winterrabatt
1. Winterrabatte werden nur gewährt, wenn
dies schriftlich vereinbart und ausdrücklich im Auftrag oder der
Auftragsbestätigung vermerkt wurde.
Andernfalls ist ein Abzug nicht gestattet.
2.
Eingeräumte Winterrabatte gelten darüber hinaus nur, wenn der geforderte
Rechnungsbetrag noch im Laufe der vereinbarten Wintersaison beglichen wird.
Andernfalls wird auch der Rabattbetrag zur Zahlung fällig.
3.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den bestellten Artikel für den der
Winterrabatt gewährt wurde, sofort nach Fertigstellung abzunehmen. Hinsichtlich
der Zahlungsbedingungen gilt § 3.
4.
Der Winterrabatt verfällt, wenn das Zahlungsziel vom Auftraggeber überschritten
wird.
§ 11
Schlußbestimmungen, Erfüllungsort und
Gerichtsstand
Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen
als die vorstehenden sind nur gültig, wenn sie schriftlich vom Betrieb
anerkannt wurden. - Angestellte des Betriebes sind nur gegen Vorlage einer
entsprechenden Vollmacht des Betriebsinhabers zur Entgegennahme von Zahlungen
berechtigt. - Erfüllungsort ist der Sitz des Betriebes. - Für sämtliche
gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit
Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher
Gerichtsstand der Sitz des Betriebes. - Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn
der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach
Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem
Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.